Rückwirkung auf die AVBFernwärmeV
Aktualisiert
§ 24 AVBFernwärmeV · aktualisiert 30. September 2026
Die FFVAV hat die AVBFernwärmeV mitgeändert. Die Anpassung einer Preisänderungsklausel
darf seither nicht mehr einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen;
Kunden müssen ausdrücklich angesprochen werden. An dieser Vorschrift hängt der
Streit um die Preisgleitklauseln vor dem OLG Hamm; das Urteil ist für den 12. Oktober 2026 angesetzt.
Der Europäische Gerichtshof hat am 24. September 2026 (C-900/24) entschieden, dass die
vom BGH entwickelte Dreijahreslösung mit EU-Recht unvereinbar ist: Rückforderungsansprüche
aus rechtswidrigen Preisanpassungsklauseln können nicht auf drei zurückliegende Jahre
begrenzt werden. Das Urteil wirkt unmittelbar auf alle laufenden und künftigen Klagen,
die sich auf § 24 AVBFernwärmeV stützen.
Neues Kundenrecht auf Leistungsanpassung
Vertragsrecht
laufendes Vertragsverhältnis
Kunden dürfen einmal im Jahr ihre Anschlussleistung anpassen. Eine Reduzierung um
weniger als 50 Prozent muss nicht begründet werden. Beim Wechsel auf erneuerbare Energien
ist auch eine Reduzierung um mehr als 50 Prozent oder die Beendigung des
Vertragsverhältnisses möglich.
Für die Absatzplanung ist das der unterschätzte Hebel: Die Anschlussleistung ist die
Bemessungsgrundlage des Grundpreises.
Vom Verordnungsflickwerk zum Wärmenetzgesetz
In Arbeit
Eckpunkte 26. August 2026
Das Wirtschaftsministerium will die bisherigen Fernwärmeverordnungen in ein
eigenständiges Wärmenetzgesetz überführen und dabei auch das Kostenneutralitätsgebot im
BGB anpassen. Das Wärmenetzpaket bringt zusätzlich eine verpflichtende
Preistransparenzplattform, eine verschärfte Preisaufsicht, ein Sonderkündigungsrecht bei
unzureichender Dekarbonisierung und eine Schlichtungsstelle.
Die operative Voraussetzung all dessen ist eine prüffeste, funktional aufgeschlüsselte
Kosten- und Erlösrechnung. Sie bedient Transparenzplattform, Preisprüfung, überarbeitete
Preisänderungsklauseln und die optionale Vorabprüfung von Investitionen zugleich.