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Regulatorik

Die FFVAV und alles, was an ihr hängt: Messpflichten, Abrechnungsinformationen, die Rückwirkung auf die AVBFernwärmeV und der Umbau zum Wärmenetzgesetz.

Stand 30. September 2026 Schwerpunktseite Interne Verwendung
Die nächste harte Frist: Bestandsmesseinrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 fernablesbar sein, entweder nachgerüstet oder ersetzt. Übergangsregelungen sieht die Verordnung nicht vor. Wer die Umrüstung noch nicht abgeschlossen hat, hat gut drei Monate.

FFVAV im Überblick

Grundlage

Was die Verordnung ist und seit wann sie gilt

Grundlage in Kraft seit 5. Oktober 2021

Die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte setzt gemeinsam mit der novellierten Heizkostenverordnung die EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht um. Sie richtet sich an alle Wärme- und Kälteversorger.

Entscheidend für die Praxis: Sie wirkt auch auf bestehende Versorgungsverhältnisse und wurde ohne allgemeine Übergangsfrist in Kraft gesetzt. Geschäftsprozesse, Rechnungsmuster, Zählerbeschaffung und IT mussten also laufend angepasst werden, nicht zu einem Stichtag.

Pflichten und Fristen

das Kernstück
PflichtWas konkret verlangt wirdSeit / bis
Fernablesbare Messeinrichtungen
§ 3 Abs. 3
Jede nach dem 5. Oktober 2021 eingebaute Messeinrichtung muss fernablesbar sein. Bestandsgeräte sind nachzurüsten oder zu ersetzen. Neubau: seit 05.10.2021
Bestand: bis 31.12.2026
Smart-Meter-Gateway
§ 3 Abs. 4
Anders als bei Submetern in der Heizkostenverordnung derzeit nicht gefordert. Der Verordnungsgeber behält sich eine spätere Regelung über das BSI vor. offen
Monatliche Verbrauchsinformation
§ 4 Abs. 3
Bei fernablesbaren Geräten sind Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen monatlich bereitzustellen, nicht nur zur Jahresabrechnung. seit 01.01.2022
Inhalt der Abrechnungsinformationen
§ 5 Abs. 1
Energetische Qualität der Versorgung, also Gesamtenergiemix und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen. Dazu ein Vergleich des eigenen Verbrauchs, witterungsbereinigt gegenüber dem Vorjahr und gegenüber einem Durchschnittskunden. laufend
Veröffentlichung auf der Webseite
§ 5 Abs. 3
Primärenergiefaktor, allgemeine Versorgungsbedingungen, Preise und Angaben zu Netzverlusten müssen öffentlich zugänglich sein. laufend

Was an der FFVAV hängt

Folgewirkungen

Rückwirkung auf die AVBFernwärmeV

Aktualisiert § 24 AVBFernwärmeV · aktualisiert 30. September 2026

Die FFVAV hat die AVBFernwärmeV mitgeändert. Die Anpassung einer Preisänderungsklausel darf seither nicht mehr einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen; Kunden müssen ausdrücklich angesprochen werden. An dieser Vorschrift hängt der Streit um die Preisgleitklauseln vor dem OLG Hamm; das Urteil ist für den 12. Oktober 2026 angesetzt.

Der Europäische Gerichtshof hat am 24. September 2026 (C-900/24) entschieden, dass die vom BGH entwickelte Dreijahreslösung mit EU-Recht unvereinbar ist: Rückforderungsansprüche aus rechtswidrigen Preisanpassungsklauseln können nicht auf drei zurückliegende Jahre begrenzt werden. Das Urteil wirkt unmittelbar auf alle laufenden und künftigen Klagen, die sich auf § 24 AVBFernwärmeV stützen.

Neues Kundenrecht auf Leistungsanpassung

Vertragsrecht laufendes Vertragsverhältnis

Kunden dürfen einmal im Jahr ihre Anschlussleistung anpassen. Eine Reduzierung um weniger als 50 Prozent muss nicht begründet werden. Beim Wechsel auf erneuerbare Energien ist auch eine Reduzierung um mehr als 50 Prozent oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich.

Für die Absatzplanung ist das der unterschätzte Hebel: Die Anschlussleistung ist die Bemessungsgrundlage des Grundpreises.

Vom Verordnungsflickwerk zum Wärmenetzgesetz

In Arbeit Eckpunkte 26. August 2026

Das Wirtschaftsministerium will die bisherigen Fernwärmeverordnungen in ein eigenständiges Wärmenetzgesetz überführen und dabei auch das Kostenneutralitätsgebot im BGB anpassen. Das Wärmenetzpaket bringt zusätzlich eine verpflichtende Preistransparenzplattform, eine verschärfte Preisaufsicht, ein Sonderkündigungsrecht bei unzureichender Dekarbonisierung und eine Schlichtungsstelle.

Die operative Voraussetzung all dessen ist eine prüffeste, funktional aufgeschlüsselte Kosten- und Erlösrechnung. Sie bedient Transparenzplattform, Preisprüfung, überarbeitete Preisänderungsklauseln und die optionale Vorabprüfung von Investitionen zugleich.

Datenstand und Vorbehalt: Die Darstellung der FFVAV-Pflichten stützt sich auf den Verordnungstext und auf Fachbeiträge, deren jüngster aus dem Jahr 2022 stammt. Vor einer Umsetzungsentscheidung ist die geltende Fassung im Gesetzestext zu prüfen. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.